(Stundenweise) häusliche Betreuung

Das Angebot der häuslichen Betreuung erreicht auch Menschen, die eine Tagespflege oder Betreuungsgruppe nicht besuchen können oder wollen: manche Menschen fühlen sich in einer Gruppe oder einer fremden Umgebung überfordert und lehnen diese Angebote ab, manche können aus körperlichen Gründen nicht teilnehmen.

Wenn Sie in Ruhe und unbesorgt z. B. zum Arzt oder Friseur gehen, alleine einkaufen oder spazieren gehen wollen, aber einen betreuungsbedürftigen Angehörigen nicht allein zuhause lassen wollen, können Sie Angebote der häuslichen Betreuung nutzen. Ihre Angehörigen werden dann von geschulten Kräften betreut. Die Betreuungskräfte können von einem Pflegedienst oder einem Betreuungsdienst kommen. Seit einigen Jahren gibt es in NRW die „Nachbarschaftshelfer*innen“. Diese Menschen sind geschult im Umgang mit Beeinträchtigungen und Notfallsituationen, in praktischen Unterstützungsmaßnahmen und Kommunikation und haben eine Grundkenntnis zu rechtlichen Themen.

Die häusliche Betreuung kann flexibel und stundenweise nach Bedarf, u.U. auch für gelegentliche nächtliche Betreuung, abgerufen werden. Betreuungskräfte der Pflege- und Betreuungsdienste sind in der Regel aber nur werktags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr im Einsatz.

Auch ist eine Betreuung durch sonstige mit dem betreuungsbedürftigen Menschen vertraute Personen (diese dürfen mit dem betreuungsbedürftigen Menschen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht im gleichen Haushalt wohnen) möglich.

Nähere Informationen zu Betreuungsangeboten entnehmen Sie bitte dem Demenzwegweiser für den Kreis Warendorf.

Wie kann die Nutzung dieser Angebote finanziert werden?

In erster Linie zu nennen ist das „Gemeinsame Budget“ (§42a SGB XI) – darin sind die frühere Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege aufgegangen. Dieses Budget beträgt € 3539.-/Jahr – Stand 01.07.2025). Daraus können die Betreuungskräfte von Diensten und die Nachbarschaftshelfer*innen bezahlt werden. Auch die sonstigen mit dem betreuungsbedürftigen Menschen vertrauten Personen können aus dem „Gemeinsamen Budget“ bezahlt werden.

Weiterhin gibt es den „Entlastungsbetrag“ (€ 131.-/mtl. – Stand 2025). Dieser kann für die Bezahlung der Nachbarschaftshelfer*innen und die Betreuungskräfte von Diensten verwendet werden.

Schließlich verfügen auch die betreuungsbedürftigen Menschen selbst oft über eigene Mittel aus Rente oder Ersparnissen. Für deren Einsatz ist jedoch oft eine gewisse Überzeugungskraft erforderlich.

Da das Pflegeversicherungsgesetz zahlreiche kreative Finanzierungsmöglichkeiten eröffnen (z.B. die Umwandlung von Sachleistungen), ist es äußerst empfehlenswert, sich darüber ausführlich beraten zu lassen. Dazu können Sie sich an die Alzheimer Gesellschaft, die Pflegeberatungsstellen sowie Ihre Pflegekasse wenden. Ihre Pflegekasse hat einen gesetzlichen individuellen Beratungsauftrag, der sich von bloßer Information und Auskunft über die gesetzlichen Möglichkeiten unterscheidet.