Nicht nur bei stationärer Pflege, auch bei häuslicher Versorgung decken v.a. bei alleinlebenden Menschen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht immer den Bedarf. Die „Hilfe zur Pflege“ (§§61-68 SGB XII) dagegen folgt dem Prinzip der Bedarfsdeckung. Vorrangig sind jedoch eigene Mittel (Einkommen und Vermögen) des Pflegebedürftigen und des nicht getrenntlebenden (Ehe-)Partners einzusetzen.
Der Antrag auf diese Leistungen ist in NRW beim Kreis bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen. Auch wenn ein Mensch in eine Pflegeeinrichtung in ein anderes Bundesland zieht, z.B. weil er dort näher bei Angehörigen ist, ist dennoch der Antrag bei seinem vorherigen Wohnort zu stellen.
Um abzuklären, ob eine Antragstellung überhaupt erfolgversprechend ist, und da das Antragsverfahren aufwändig ist, sollte in jedem Fall die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch genommen werden.