Vorsorge, Vollmachten, Gesetzliche Betreuung

Eine Demenz hat meist zur Folge, dass die persönlichen Angelegenheiten – rechtlich betrachtet – nicht mehr selbstständig ausgeführt werden können. Eine rechtliche Vertretung für einen Volljährigen kann von Angehörigen oder einer nahestehenden Person aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder als gerichtlich bestellter Betreuer erfolgen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Situation „Was wäre, wenn…“ ist wichtig um zu gesunden Zeiten eine geeignete Vorsorge zu treffen.

 (Vorsorge-)Vollmacht

Es gibt eine Vorsorgevollmacht (im „Bedarfsfall“ wirksam) und eine Vollmacht (ab Erteilung wirksam). Mit einer Vollmacht kann im Falle einer Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit eine bevollmächtigte Person für den Vollmachtgeber rechtswirksam Entscheidungen treffen. Eine umfassende erteilte Vollmacht ist notwendig, um eine gesetzliche Betreuung – auch in Teilbereichen – auszuschließen. Eine Vollmacht unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle; sie steht und fällt mit der Zuverlässigkeit der bevollmächtigten Person. Die Vollmacht ist schriftlich zu verfassen und muss eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift eines Zeugen ist wünschenswert, aber nur im Einzelfall notwendig (z.B. bei Grundstücksgeschäften oder einer Darlehensaufnahme). Die Vollmacht kann bei den persönlichen Unterlagen, beim Bevollmächtigten, einer weiteren Vertrauensperson, beim Notar oder bei der Bundesnotarkammer („Zentrales Vorsorgeregister“) aufbewahrt werden. Das Bundesministerium für Justiz stellt ein entsprechendes Formular sowie eine Broschüre mit ausführlichen Informationen zur Verfügung.

Im frühen Stadium einer Demenz ist eine rechtsgültige Vollmachterteilung oft noch möglich; es sollte aber in jedem Fall eine Rücksprache mit dem behandelnden (Fach-)arzt gehalten werden, um spätere Probleme zu vermeiden. In fortgeschrittenen Stadien einer Demenz ist einen Vollmachterteilung im Regelfall ausgeschlossen.

Notvertretungsrecht für Ehegatten

Seit 01.01.2023 gilt zwischen Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge das sog. „Notvertretungsrecht“ auf 6 Monate befristet, wenn keine Vollmacht vorhanden ist. Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann.

Gesetzliche Betreuung

Die gesetzliche Betreuung wird auf Antrag vom Amtsgericht eingerichtet, wenn ein Volljähriger (z.B. aufgrund einer Demenz) seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann und eine Vollmacht nicht vorliegt oder nicht ausreicht. Die Aufgaben des gesetzlichen Betreuers sind im Interesse des Betreuten zu leisten. Der Betreuer hat das Recht und die Pflicht Willenserklärungen des Betreuten abzugeben. Der Betreuer unterliegt der Rechtskontrolle des Amtsgerichts. Das Amtsgericht ist gehalten vorrangig geeignete Angehörige oder nahestehende Personen als Betreuer zu bestellen. Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nachrangig; der Betreute muss dessen Kosten tragen. Bei Mittellosigkeit trägt die Landeskasse die Kosten.